| Kostenpflichtiges Downloadportal zur Zahlung von Anwaltskosten verurteilt |
| Geschrieben von: Ronny Siegel |
| Mittwoch, den 30. Juni 2010 um 05:06 Uhr |
Das folgende Gerichtsurteil zeigt eines wieder sehr eindeutig. Wer heutzutage mit unschönen Geschäftsmethoden arbeitet, kann nicht nur enttarnt werden, sonder wird dafür auch langfristig in Misskritik geraten. Bei dem jetzt gefällten Urteil des Landgerichtes Mannheim ging es um ein kostenpflichtiges Angebot eines Downloadportals. Auf seiner Webseite bot der Betreiber Downloads an, von denen ein Teil kostenpflichtig war und der andere Teil kostenfrei zur Verfügung stand. Sobald man ein kostenpflichtiges Angebot herunterladen wollte, wurde man auf eine Seite weitergeleitet, auf der man sich anmelden musste. Mit dieser Registrierung schloss man gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Unternehmen ab. Der Begriff „kostenpflichtig“ tauchte auch im Anmeldeformular auf. Jedoch gab es zuvor keinen Hinweis, bei der Auswahl des Downloads, dass dieser mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre. Nachdem der Betroffene einen Anwalt einschaltete, um gegen die vermeintlichen Kosten anzukämpfen, zog der Betreiber des Portals seine Forderung zurück. Dem Betroffenen entstanden aber zu diesem Zeitpunkt bereits Anwaltskosten, die nach seiner Meinung nicht entstanden wären, wenn ein eindeutiger Hinweis auf ein kostenpflichtiges Angebot vorhanden gewesen wäre. Aus diesem Grund landeten die offenen Kosten des Anwaltes des Betroffenen vor Gericht, da der Betreiber des Portals eine Übernahme ablehnte. Die Richter aus Mannheim sahen den Sachverhalt ebenfalls so, wie der Betroffene. Da laut der Meinung der Richter, aufgrund der nicht eindeutigen Informationen auf der Webseite, kein Vertrag zustande kam, durfte das Unternehmen auch keine Rechnung versenden. Dies geschah aber und löste letztendlich die Kosten für den Anwalt aus. Zudem kritisierten die Richter die Vorgehensweise des Portals. Nachdem der Betroffene nicht auf die erste Rechnung reagierte, schaltete das Portal sofort einen Anwalt ein, ohne zuvor die offene Rechnung anzumahnen. Ich sehe diesen Fall als klaren Versuch, Personen hinters Licht zu führen und von unsicheren Internetusern aufgrund von „Dummfang“ Geld zu erhalten. Es ist nämlich keine Seltenheit, wenn Betreiber eines kostenpflichtigen Angebotes, die Informationen hierzu verschleiern. Die Urteile die zu solchen Fällen gefällt wurden, sprechen jedoch eine eindeutige Sprache. Kosten müssen offensichtlich dargestellt werden und der Verbraucher muss explizit auf diese noch einmal hingewiesen werden. Wird dies vergessen, kommt de facto kein Vertag zustande. Doch wie sollte man sich als Betroffener verhalten? Ich kann nur jedem empfehlen, bei uneindeutigen Sachverhältnissen immer rechtlichen Beistand zu konsultieren. Viele Fälle scheinen zwar eindeutig zu sein, stellen sich jedoch im Nachhinein als uneindeutig heraus. In dem vorliegenden Fall, gab es sicherlich mehrere Nutzer, die zuvor ebenfalls auf diese Anmeldemaske hereingefallen sind und die anschließenden Kosten bezahlt haben. Von einer rechtlichen Prüfung sehen nach meinen Informationen viele Menschen ab. Der Hauptgrund sind meistens die weiteren Kosten des Anwalts, welche gescheut werden. Doch auch ein Anwalt ist dazu verpflichtet vor der Übernahme eines Falles, über seine entstehenden Kosten Auskunft zu erteilen. In solchen Fällen liegen zudem die Streitwerte meistens unter der 300 Euro Grenze. Die Kosten für einen Anwalt befinden sich bei diesen Streitwerten ungefähr im 50 Euro Bereich. Zuzüglich der Auslagen des Anwaltes kommt man auf knapp 100 Euro. Wer diese Summe nicht stemmen kann, kann zudem Prozesskostenhilfe beantragen. Eine gute Übersicht zur Prozesskostenhilfe findet man an dieser Stelle. www.123recht.net – Prozesskostenhilfe. Hier wird auch erklärt, ab wann man die Hilfe beantragen kann, wie sich die Ratenzahlung der Hilfe zusammen setzt und welche Kosten vom Staat getragen werden. Quellen und weitere Links: Urteil des Landgerichtes Mannheim (AG 10S53/09), www.kostenlose-urteile.de, Wikipedia (Prozesskostenhilfe), www.123recht.net, Bildquelle: flickr.com - dierk schaefer |
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