| Unterlassungserklärung an Webseitenbetreiber – Was nun? |
| Geschrieben von: Ronny Siegel |
| Freitag, den 04. Juni 2010 um 17:16 Uhr |
Als Betreiber einer Webseite muss man immer mit der Gefahr rechnen, irgend jemand könnte einem eine Abmahnung oder Unterlassungserklärung zusenden. Aufgrund der rechtlichen Mittel besteht in Deutschland zudem die Möglichkeit, eine Abmahnung mit einer Vertragsstrafe zu belegen. Was sollte man aber jetzt unternehmen, sobald man ein solches Schreiben erhält? Dies möchte ich am Beispiel einer Ankündigung einer Unterlassungserklärung aufzeigen, welche mir vor wenigen Wochen zugestellt wurde.Ich verzichte bei meiner Darstellung bewusst auf die Nennung von Namen, da ich dies nicht für zweckdienlich halte und sie den Vorgang nur verwässern würden. Das folgende erste Schreiben zu dem Sachverhalt traf bei mir am 17.04.2010 per Mail ein. Eine nochmalige postalische Zustellung erfolgte nicht.
Aufgrund der Mail verfasste ich nachfolgend genannte Antwort. Wobei ich jedoch jedem empfehle, die letzten Passagen nicht zu verwenden. Meiner Meinung nach ist es wichtig auf solche Schreiben zu reagieren, sofern sie eindeutig sind und es sich um keine Spam-Mails handelt.
Wegen meiner ungeschickten Formulierungen aus dieser Mail, erhielt ich postwendend folgende Antwort.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich die Unterlagen schon zu meinem Anwalt weitergeleitet. Nachdem ich den Sachverhalt auch noch einmal für mich prüfte, verfasste ich letztendlich folgende Antwort.
Zusätzlich erhielt das Unternehmen noch folgenden weiteren Brief von meinem Anwalt.
Was kann ich empfehlen? Sollte man ein Schreiben in dieser oder ähnlicher Form erhalten, ist es wichtig, sich rechtlichen Beistand zu holen. Die Kosten hierfür kann man zuvor mit jedem Anwalt abklären. In vielen Fällen verzichten Anwälte auch auf die kostenpflichtige Erstberatung. Ist man sich sicher, die Unterlassungserklärung oder Abmahnung ist ungerechtfertigt, kann man auch eine Gegenabmahnung aufsetzen und die Unterlassung auf weitere Abmahnungen einfordern. Auch hierbei können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Für Webseitenbetreiber lohnt es sich zusätzlich am Tag des Eintreffens eines solchen Schreibens, diverse Screenshots von seiner eigenen Webseite und den Zugriffen auf die entsprechende Seite anzufertigen. Zudem sollte man auch bei widersprüchlichen Aussagen, die Webseite des abmahnenden Unternehmens besuchen und dort nach Beweisen für die eigene korrekte Aussage suchen. Als Voraussetzung hierzu ist es natürlich wichtig zu wissen, dass die eigene Recherche zum Zeitpunkt als der Beitrag verfasst wurde, richtig gewesen ist. Sobald das Web-Archiv seine Daten erneuert hat, kann man notfalls auch auf eine alte Kopie der entsprechenden Webseite zurück greifen. Diese Handlungen dienen jedoch alle nur als Vorsichtmaßnahme, sollte es zu weitere Rechtsstreitigkeiten kommen und man nicht über die entsprechenden Beweise verfügt. Angehenden Journalisten kann ich zudem nur empfehlen, bei ihrer Recherche im Internet, die entsprechenden Quellen nicht nur zu benennen, sondern sich diese auch als Offline-Version abzuspeichern. Sollte es nämlich zu einer nachträglichen Veränderung der Quellen kommen, kann man die ursprüngliche Aussage zum Zeitpunkt der Recherche einwandfrei belegen. Als weitere Hilfestellungen empfehle ich noch diese Einträge in der Wikipedia auf denen man weiterführende Links zu Musterschreiben und Vorgehensweisen erhält: Unterlassungserklärung, Abmahnung |
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